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Kindergarten - Benutzungssatzung

 

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. S. 434), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und es Hessischen KInder- und Jugendhilfegesetzbuch vo 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) und der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3), hat Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck in ihrer Sitzung am 03.07.2007 die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten beschlossen:

 

§ 1
Träger und Rechtsform

(1) Der Kindergarten wird von der Gemeinde Hauneck als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch seine Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) Die Gemeinde Hauneck verfolgt mit ihrem Kindergarten ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Kindergartens.

(3) Die Gemeinde Hauneck ist mit diesem Kindergarten selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

(4) Mittel des Kindergartens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Kindergartens.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kindergartens fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Schließung des Kindergartens oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hauneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach § 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.


§ 3
Kreis der Berechtigten

(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Hauneck ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme des Kindes.

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.

(6) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.

(7) Kinder im Alter von 2 und 3 Jahren werden zunächst nur probeweise aufgenommen.


§ 4
Betreuungszeiten

(1) Der Kindergarten der Gemeinde Hauneck ist an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.

(2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen wird der Kindergarten bis zu vier Wochen geschlossen.

Das gleiche gilt für die Herbstferien.

Außerdem bleiben der Kindergarten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen.

(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindergärten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.

(4) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im Hauneck-Boten und durch Aushang im Kindergarten.

 

§ 5
Aufnahme

(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Anmeldung nachzuweisen ist. Gleichzeitig ist der Impfausweis vorzulegen.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung.

(3) Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung.

(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.


§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen.

(2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.

(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Grundstücks. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(5) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.


§ 7
Pflichten der Kindergartenleitung

(1) Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.


§ 8
Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes).

 

§ 9
Versicherung

(1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2) Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

 

§ 10
Benutzungsgebühren

Für die Benutzung des Kindergartens wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 11
Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Quartals möglich; sie sind sechs Wochen vorher dem Gemeindevorstand schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb der letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.

(3) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluß gilt als Abmeldung.

(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(6) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

 

§ 12
Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Kindergartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

  • a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,
  • b) Kindergartenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen
  • c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung.


Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen  des Kindergartens durch das Kind.

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.09.1997 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung über die Benutzung des Kindergartens enthält folgende Änderungen:

  • 1. Änderung vom 27.11.2002, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2001
  • 2. Änderung vom 03.07.2007, in Kraft getreten am 01.09.2007

 

 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Hauneck

Hersfelder Str. 14

36282 Hauneck

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Telefax: 06621 50 60 - 30

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